Feuerwerke an Silvester: Verbotszonen beachten!

Ordnungsdezernentin Manuela Matz weist zum Jahresende 2018 darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern grundsätzlich (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung) verboten ist!
Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden, sind folgende Regeln strikt zu beachten:
  • Böller und Raketen müssen eine Registrierungsnummer sowie das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder ein gültiges CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle (BAM: 0589) tragen.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nur am 31. Dezember 2018 sowie am 1. Januar 2019 erlaubt.
  • Zugelassen ist lediglich das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2. Personen unter 18 Jahren ist der Besitz / das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zum Abbrennen nicht erlaubt.
  • Böller und Raketen dürfen nur im Freien gezündet werden.
  • Blindgänger sollten nicht noch einmal gezündet werden.
Festgestellte Verstöße gegen die bestehenden Abbrennverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese können im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Herausgeber:
Stadtverwaltung Mainz